TOTE RETTEN
STELLUNGNAHME - RETTUNGSUNTERNEHMEN
DEFIBRILLATOR
FATWA
Recht auf SELBSTBESTIMMUNG ORGANENTNAHME -
WIDERSPRUCHSREGISTER
Matthias Kölbl,
OA Innere Medizin, Abteilungsleiter Notfallambulanz + Akutstation.
Ordensklinikum Linz Elisabethinen
Gesundheitsmagazin Ausgabe 5. 4. 2020 - Medieninhaber + Herausgeber: Die
Presse
An mehrere
Rettungsbetreiber in
Wien habe ich
folgenden Text versandt:
Sehr geehrte Damen und Herren! Die ANTWORTEN: Rotes Kreuz Wiener Berufsrettung Malteser / Johanniter Samariterbund PULS (Defibrillator)
ROTES KREUZ Sehr geehrter Herr Frey, zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, aber unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360200.html und http://www.roteskreuz.at/nocache/pflege-betreuung/soziales/patientenverfuegung/ finden Sie alle Informationen zur Patientenverfügung. Bei Interesse können wir Ihnen gerne eine Broschüre zuschicken. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Rita Gsöls -------------------------------------------------
RITA GSÖLS Das konnte ich nicht akzeptieren:
Sehr geehrte Frau Gsöls,
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RETTUNG-WIEN Die BERUFSRETTUNG WIEN gab konkretere Auskünfte. Sogar der Chef persönlich! Sehr geehrter Herr Frey! Zu Ihrer Anfrage betreffend Tätowierung „keine Reanimation“ dürfen wir wie folgt antworten: In Österreich ist aufgrund der geltenden Gesetzeslage nur eine entsprechende, höchstpersönlich errichtete und aktuell gültige Patientenverfügung bindend, wobei hier im Rahmen eines akuten Notfallgeschehens auf § 12 verwiesen wird: „§ 12. Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.“ Es ist daher aus notfallmedizinischer Sicht im Anlassfall grundsätzlich höchst individuell zu entscheiden, ob und in welcher Form medizinische Erstmaßnahmen gesetzt werden, jedenfalls ist aus rein ethischer Sicht der Aspekt „im Zweifelsfall für das Leben“ mit zu berücksichtigen. Somit kann seitens der Berufsrettung Wien aus rechtlichen Gründen Ihrer Forderung nicht entsprochen werden, lediglich aufgrund einer Tätowierung im konkreten Anlassfall notfallmedizinische Ersthelfermaßnahmen bzw. eine Reanimation zu unterlassen. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen Dr. Dieter
Sebald, MBA Berufsrettung
Wien |
Aha. Tätowierung ist ihm zu wenig. Hm. Wenn unter dem Titel NOTFÄLLE im § 12 u. a. steht ... das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet. dann passt das nicht auf meinen Fall. Denn, ... das Leben ... ist weg, sonst könnte man nicht RE-ANIMIEREN und daher schon gar nicht ... ernstlich gefährdet. Das mit der Ethik möchte ich genauer wissen: Sehr geehrter Herr Doktor Sebald, "Im Zweifelsfall für das Leben" und gegen den Willen, die Selbstbestimmung und die Rechte der Person? Wie sieht´s denn mit der ethischen Verpflichtung des "Retters" gegenüber den Geretteten aus? Wer jemanden ins Leben - schon gar, wenn es gegen sein Verlangen geschieht - zurückholt, übernimmt die Verantwortung für dessen Lebensrest, Krankheiten, Leiden aller Art, Unglücksfälle, ... . Da ist´s dann mit der Ethik wohl nicht so mehr so weit her! Und mit den Menschenrechten. Was fordern Sie - zusätzlich zu meiner Tätowierung - noch, damit ich von Rettern unbehelligt bleibe? Mit
freundlichen Grüßen - Ernst Frey |
Seine nächste Antwort unterschied sich kaum von der vorhergehenden:
Sehr geehrter Herr Frey! In Beantwortung ihrer Mail vom 11.8.2015 darf ich Ihnen mitteilen, dass die Berufsrettung Wien im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich im Einklang mit der geltenden Gesetzeslage agieren muss. Konkret auf das von Ihnen angesprochene Nichteinleiten von Reanimationsmaßnahmen im Anlassfall aufgrund Ihrer Tätowierung („keine Reanimation“) wird diese Tätowierung jedenfalls im Sinne einer „beachtlichen Patientenverfügung“ mitberücksichtigt werden, führt jedoch nicht dazu, a priori Reanimationsmaßnahmen generell zu unterlassen. Für den Fall, dass vor Ort eine verbindliche Patientenverfügung im Sinne des geltenden Patientenverfügungsgesetzes existiert, wird, wenn unter den gegebenen Umständen eine entsprechende Verifizierung möglich ist, dem darin konkret formulierten Patientenwillen selbstverständlich Rechnung getragen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Dr. Dieter
Sebald, MBA Berufsrettung
Wien
Was juristisch wohl mehr
wiegt, sein § oder meine? |
Sehr geehrter Herr Doktor Sebald! Sehr geehrte Frau Lechner! Vielen Dank für Ihre Auskunft. Mit Ihrer Wertung meiner Tätowierung als "Beachtliche Patientenverfügung" bin ich keineswegs einverstanden, ist diese doch lediglich eine Orientierungshilfe für den Arzt, der letztlich entscheidet, was zu geschehen hat! Eine mitgeführte verbindliche Patientenverfügung bietet auch keine "Sicherheit". Weil eventuell blutdurchtränkt und daher unlesbar; etc. Besseren Schutz und mehr Durchsetzungskraft verspreche ich mir von
In Verbindung mit meiner Tätowierung werde ich mir diesbezügliche Adaptierungen überlegen bzw. vornehmen (lassen).
Mit freundlichen Grüßen - Ernst Frey |
JOHANNITER / MALTESER Könnte als Scherz aufgefasst werden, meint der Generalsekretär des MALTESER Hospitaldiensts in seiner Antwort vom 10. Juni. Ist aber auch egal, reanimiert wird auf jeden Fall: Sehr geehrter Herr Frey! In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 8. Juni 2016 darf ich Ihnen mitteilen, daß wir Ihrem Wunsch nach Unterlassung einer Reanimation lediglich aufgrund einer Tätowierung nicht nachkommen können. Diese ist, wie Sie sicher nachvollziehen können, rechtlich nicht bindend und es ist für das Rettungspersonal auch nicht eindeutig nachvollziehbar, ob es sich dabei um einen vermeintlich lustigen Spruch oder einen ernstgemeinten Willen des Betroffenen handelt. Ebenfalls bestünde die Möglichkeit, daß zum Zeitpunkt der Tätowierung der Wunsch nach Verzicht auf Reanimation zwar bestand, im Anlassfall dann aber womöglich nicht mehr. Aus diesem Grund wäre es auch strittig, ob Ihre Tätowierung zumindest als beachtlichere Patientenverfügung angesehen werden müsste, wobei auch in diesem Fall nicht per se eindeutig ist, ob Rettungsmaßnahmen dann in jedem Fall zu unterlassen wären. In Österreich gibt es hierfür die Möglichkeit einer entsprechenden verbindlichen Patientenverfügung, die, so sie unter den gegebenen Umständen von den Rettungskräften verifiziert werden kann, selbstverständlich bindend ist und eingehalten wird. Auch hier empfehle ich Ihnen aber diese nicht tätowiert, sondern vor allem klassisch in Papierform mitzuführen. Letzteres ist insbesondere auch deshalb zu empfehlen, weil die verbindliche Verfügung alle fünf Jahre bestätigt werden muss. Ungeachtet eines möglichen Platzproblemes am Körper ist es in diesem Zusammenhang dann auch fraglich, ob im Ernstfall den Rettungskräften ein intensives Studium Ihrer Tattoos zumutbar ist – vermutlich nicht. Ganz generell darf ich anmerken, daß in diesen Situationen im Zweifelsfall für das Leben zu entscheiden ist. In der Hoffnung, Ihre Anfrage damit beantwortet zu haben verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, Manuel Weinberger
Mag. Manuel Weinberger
Meine Gegenrede vom 13. 6.: Sehr geehrter Herr Magister Weinberger! Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sieht ganz so aus, als würde von den MALTESERN reanimiert, koste es, was es wolle. Nun gut, dann geben Sie mir bitte bekannt, in welcher Höhe die MALTESER für Schäden haften, die vor der Reanimation eingetreten sind und nach dieser manifest werden. Desgleichen für Schäden, die durch die Reanimation selbst entstehen. Zu Bedenken gebe ich noch, dass wer an toten Körpern hantiert, sich auch mit dem StGB § 190 "Störung der Totenruhe" (Abs. 1) vertraut machen sollte. Der § sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen vor. Ihr Schreiben gab Anlass, dass ich mir heute neben den Text "KEINE REANIMATION" die Telefonnummer meiner Frau tätowieren lasse. Eine Möglichkeit zur raschen Überprüfung der Ernsthaftigkeit und Aktualität meines Verlangens. Sollten Sie es als hilfreich erachten, werde ich in dieser Sache auch eine Website anlegen. Dann kann sich jeder potentielle "Reanimateur" im Internet in wenigen Sekunden per Smartphone informieren. Die Adresse dieser Website werde ich ebenfalls tätowieren lassen.
Mit freundlichen Grüßen - Ernst
Frey Die Antwort kam noch am selben Tag (13. 6.)
Sehr geehrter
Herr Frey! |
Antwort ausstehend
DEFIBRILLATOR (PULS www.puls.at) Anfrage per Mail an PULS betreffend Rechtssicherheit bei REANIMATION unter Einsatz eines DEFIBRILLATORS. Die Antworten von Doktor Winnisch:
Die Antwort (siehe roter Text oben) ließ
einige Punkte offen. Der von Dr. Winnisch angeführte § 95 ist falsch bzw.
unvollständig zitiert. Der Gesetzestext kann am
Seitenende nachgelesen werden.
Eine Reaktion auf meine Nachfrage steht
seit 2016 aus.
Berichte in den
Medien:
Printinserat abgelehnt:
|
Organentnahme untersagt: